Heilpraktiker dürfen mit vielen Dingen werben - mit einigen aber auch nicht!

Werbung als Heilpraktiker: Was ist erlaubt?

In diesem Artikel erfährst du:

  • Welche Werbegesetze für dich als Heilpraktiker relevant sind
  • Welche Werbemaßnahmen du lieber sein lassen solltest
  • Welche Art von Werbung unbedenklich ist

Sei vorsichtig bei der Werbung für deine Heilpraxis, denn: Nicht alles ist erlaubt!

Generell darfst du als Heilpraktiker natürlich werben. Es gibt aber Einschränkungen, die du auf jeden Fall beachten solltest, sonst kann eine Abmahnung unschöne Konsequenzen mit sich ziehen.

Weil es uns besonders wichtig ist, dass du an dieser Stelle nur die richtigen Infos erhältst, haben wir uns für dich Experteninput von Rechtsanwalt für Heilmittelwerberecht Marco Grünler geholt.

Das sind die Basics

Im Grunde git es drei einschränkende Faktoren, die festlegen, welche Art von Werbung als Heilpraktiker nicht erlaubt ist.

  • Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Die Berufsverordnung

Gesetze sind aber oft auch Auslegungssache und hängen von der jeweiligen Situation und den Umständen ab. Vielleicht helfen dir diese Begriffsdefinitionen, um einige Gesetze besser einordnen zu können.

  • Missbräuchlich – etwas wird nicht gemäß seinem eigentlichen Zweck, also absichtlich falsch, benutzt
  • Abstoßend – abscheulich, ekelerregend
  • Irreführend – einen falschen Eindruck erweckend, der zu falschen Interpretationen führt
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Marco Grünler ist Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei Grünlaw, unter anderem auch für Heilmittelwerberecht. Im Laufe des Artikels gibt er Tipps, worauf du bei deiner Werbung besonders achten solltest.

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Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz gibt es seit über 50 Jahren (1965). Es soll die Gesundheit von Verbraucher:innen schützen, also vor zweifelhafter Werbung und Beeinflussung für Heilmittel und Heilbehandlungen absichern.

Welche Werbeformulierungen und -versprechen sind nach dem HWG nicht zulässig?

Heilversprechen und Garantien sind nicht erlaubt.

  • Denn du kannst keine Heilung garantieren. Schreibe nicht „Heilung durch…“ oder „hilft garantiert“, sondern „kann behandelt werden mit …“.
  • Auch Garantien wie eine Geld-zurück-Garantie sind untersagt.
  • Du darfst nicht den Anschein erwecken, dass bei richtigem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten können. Denn auch das kannst du nicht garantieren.

Unwahre und irreführende Werbung ist nicht erlaubt.

  • Wirkt eine Therapie nicht bzw. ist sie nicht erwiesen, darfst du auch nicht mit der Wirkung werben. Ist eine Wirkung umstritten oder schulmedizinisch nicht erwiesen, weise darauf hin.
  • Du darfst keine falschen Angaben über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln oder Behandlungen machen.
  • Du darfst keine falschen Angaben über dich als Heilpraktiker und deine Leistungen machen. Achte zum Beispiel darauf, deinen akademischen Titel ganz genau anzugeben.
  • Auch irreführende Angaben zu Name und Bedeutung deiner Praxis sind nicht gestattet: Du kannst dich nicht „Heilzentrum“ nennen, wenn die Personenzahl und Ausstattung deiner Praxis dem nicht entspricht.

Schleichwerbung ist nicht erlaubt.

  • Du darfst beispielsweise keinen Werbevortrag als Fachvortrag tarnen oder einen Werbeartikel als Fachartikel veröffentlichen. Das ist im Ernstfall natürlich schwer abzugrenzen.
  • Genauso sollte kein redaktioneller Bericht über dich erscheinen, der deine Arbeit besonders hervorhebt, aber eigentlich keinen redaktionellen Anlass hat.

Um den Umsatz zu steigern, versuchen Werbende oft Produkten oder Therapien Eigenschaften zuzuschreiben, die wissenschaftlich nicht belegt sind – zum Beispiel für Nahrungsergänzungsmittel, Schlankheitstherapien oder Raucherentwöhnung.

Du darfst aber nur für eine bestimmte Wirkung werben, wenn diese wirklich wissenschaftlich nachgewiesen ist. Wird den Therapien eine nicht belegte Wirksamkeit unterstellt oder fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass mit Sicherheit ein Erfolg erwartet werden kann, ist die Werbung unzulässig.

Es reicht auch nicht, die Werbung für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Therapieform im Konjunktiv (Möglichkeitsform) zu formulieren. Denn es wird der Eindruck vermittelt „es werde schon helfen“, obwohl es keinen wissenschaftlichen Beleg gibt. Im Text muss also darauf hingewiesen werden, dass es keine wissenschaftlich anerkannte Wirkweise gibt.

Auch Werbung, die sich an die Ängste von Menschen richtet, um sie so zum Produktkauf oder einer Therapie zu bewegen, ist untersagt.

Rechtsexperte Marco Grünler

Welche Werbemaßnahmen sind nach dem HWG nicht zulässig?

Worauf muss ich achten, wenn ich Bilder für meine Werbemittel erstelle?

Fotografien und Grafiken unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Erstellst du sie selbst, bist du Urheber und kannst damit quasi machen, was du willst. Zum Beispiel kannst du sie selbst veröffentlich oder anderen zur Nutzung lizenzieren.

Sind Menschen auf deinen selbst erstellen Fotografien erkennbar abgebildet, brauchst du deren Einwilligung. Sonst liegt ein Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) vor.

Alternativ kannst du auf das Repertoire von so genannten Stockplattformen (zum Beispiel iStock, Shutterstock oder Fotolia) zurückgreifen. Hier gibt es kostenfreie und kostenpflichtige Lizenzangebote.

Bei den Kostenpflichtigen kaufst du eine Nutzungslizenz und kannst die Bilder der Lizenz entsprechend nutzen. Bei kostenfreien Angeboten solltest du besonders auf den Lizenzvertrag achten, weil diese Anbieter in der Regel eine bestimmte Nennung des Urhebers verlangen.

Du solltest nie Bilder zum Beispiel aus der Google-Bildersuche ohne Genehmigung des Rechteinhabers nutzen – das kann sonst schnell sehr teuer werden.

Rechtsexperte Marco Grünler

Diese allgemeinen Werbemaßnahmen sind nicht erlaubt

  • Du darfst nicht mit homöopathischen Mitteln werben
  • Du darfst keine Werbung machen, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet
  • Du darfst keine Werbung mit nicht wissenschaftlichen Gutachten, Zeugnissen oder fachlichen Veröffentlichungen machen
  • Du darfst keine Werbung für Fernbehandlung machen − also zum Beispiel nicht dafür werben, dass du per Telefon eine/n Patient:in berätst, die/den du noch nie gesehen oder untersucht hast

Diese Abbildungen sind nicht erlaubt

Bilder von pathologisch veränderten Körperteilen sind verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirken.

Diese Werbemaßnahmen sind außerhalb von Fachkreisen nicht erlaubt (solltest du also nie an deine Patienten richten)

  • Du darfst nicht mit Krankengeschichten werben, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind und daraus eine falsche Selbstdiagnose resultieren kann
  • Du darfst keine bekannten Personen nennen, die zum Heilmittelgebrauch anregen sollen
  • Du darfst nicht damit werben, dass die „normale“ Gesundheit beeinträchtigt wird, wenn man ein Heilmittel oder Heilverfahren nicht anwendet
  • Du darfst nicht mit Dank- oder Empfehlungsschreiben werben, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein können
  • Du darfst keine Arzneimuster ausgeben und auch keine Proben oder Gutscheine, außer die Patient:innen fragen explizit danach. Auch Preisausschreiben oder Verlosungen sind verboten
  • Du darfst nicht damit werben, dass die Wirkung eines Heilmittels oder einer Behandlung einer anderen entspricht oder dieser überlegen ist
  • Du darfst auf Werbevorträgen keine Anschriften anbieten oder entgegennehmen. Du darfst dein Manuskript aber natürlich mit Name, Telefon und Adresse versehen – und kannst um einen Rückruf am nächsten Tag bitten
  • Du darfst keine Werbung machen, die sich auf meldepflichtige Krankheiten oder -erreger, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (außer Nikotin) oder krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, Entbindung oder des Wochenbetts bezieht

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das UWG betriff nicht nur die Gesundheitsbranche, sondern alle Branchen. Es regelt das Marktverhalten der Unternehmen (quasi nicht nur die Werbung) – schützt also die Mitbewerber:innen und Verbraucher:innen vor unfairen Wettbewerbsmaßnahmen.

Deine Werbung als Heilpraktiker beeinflusst es insofern

  • Du darfst keine unlauteren oder irreführenden Wettbewerbshandlungen durchführen. Das bedeutet, deine Werbung und dein Auftritt dürfen nicht unfair, unsauber oder falsch sein. Du darfst beispielweise keinen Druck auf Patient:innen ausüben, wichtige Informationen (z.B. bei Behandlungen, Risiken, Kosten, deinen Qualifikation etc.) verschweigen oder falsch darstellen, eine Zwangslage bzw. fachliche Unerfahrenheit ausnutzen oder deine Mitbewerber:innen behindern oder verunglimpfen.
  • Auch irreführende oder unfaire Vergleiche mit anderen Heilpraktikernen sind untersagt. Vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie fair ist. Was aber fair ist, entscheidet im Zweifel das Gericht.
  • Du darfst nicht unzumutbar belästigen zum Beispiel durch unaufgeforderte Telefonwerbung oder Newsletter. An wen du deinen Newsletter rechtlich unbedenklich versenden darfst, erfährst du im Artikel Newsletter erstellen als Heilpraktiker.

Worauf muss ich als Heilpraktiker achten, wenn ich Texte über mich und meine Qualifikationen formuliere?

Machst du Werbung für dich als Person oder deine Praxis mit dem Ziel diese bekannt zu machen, handelt es sich um sogenannte Image- bzw. Unternehmenswerbung. Präsentierst du zum Beispiel deine Leistungen und Erfolge allgemein, ohne auf einzelne Therapieformen oder Produkte einzugehen, ist das HWG nicht anwendbar.

Die Werbung muss der Wahrheit entsprechen, klar verständlich formuliert sein und darf nicht irreführen. Sonst widerspricht sie dem UWG.

Rechtsexperte Marco Grünler

Berufsordnung für Heilpraktikernen

In den Berufsordnungen der jeweiligen Heilpraktiker-Verbände gibt es Angaben zu Werbeeinschränkungen. Ziel dieser ist, ein seriöses Außenbild der Heilpraktikernen zu bewahren.

Grundsätzlich ist in der Berufsordnung gewöhnlich festgelegt, dass die Rechtsprechung des UWGs und HWGs beachtet werden müssen und unlautere oder irreführende Werbung nicht mit den guten Sitten der Heilpraktikernen zu vereinen sind. Jede unzulässige Werbung, die ohne deine Kenntnis erfolgt, musst du richtigstellen und in Zukunft unterlassen.

Je nach Verband gibt es weitere Einschränkungen. Der Dachverband Deutscher Heilpraktiker-Verbände untersagt beispielsweise aus ethischen und berufsständischen Gründen das Verbreiten von Flyern in Postwurfsendungen oder die Werbung auf Trikots, Banden und Kraftfahrzeugen. Je nach Verband gelten auch unterschiedliche Hinweise für das Praxisschild, die Praxisunterlagen und die Eintragung in Verzeichnisse. Bist du Mitglied in einem Verband, musst du dich an die Berufsordnung halten. Lese dir diese also erst in Ruhe durch. Gute Verbände stehen dir bei Fragen zu Werbung und Auftritt zur Seite.

Hilfe

Welche Werbung ist nun erlaubt?

Die wahrscheinlich beste Werbung und auch rechtlich unbedenklich, ist die Weiterempfehlung deiner Patient:innen. Wirklich beeinflussen kannst du sie aber natürlich nicht.

Als Werbemittel eignen sich Visitenkarten, Flyer oder eine Website. Auch gegen einen Newsletter ist nichts einzuwenden, wenn er den (zusätzlichen) rechtlichen Standards entspricht. Du kannst auf Social Media und in Portalen präsent sein. Bei jeglichen Werbemitteln musst du eben nur auf die richtige Formulierung deiner Texte und die Nutzungsrechte deiner Bilder achten.

Formulierungen wie diese solltest du unterlassen

  • „Auch andere Heilpraktiker empfehlen…“
  • „Gesundheitsexperten raten…“
  • „Sie werden begeistert sein, wie es wirkt…“
  • „Das ist die einzig wahre Behandlung…“
  • „Diese Therapie hilft garantiert…“
  • etc.

Auf unserem Blog findest du Anleitungen, wie du als Heilpraktiker deinen Flyer, deine Website oder deinen Newsletter gekonnt erstellst oder erfolgreich in Social Media einsteigst.

Auch Artikel in Fachmagazinen sind möglich, sofern sie keine Schleichwerbung oder unzulässige Werbeversprechen beinhalten. Du kannst genauso zu Vorträgen, Informationsabenden oder einer Eröffnungsparty in deine Praxis einladen.

Ein grundsätzlicher Tipp: Du solltest stets Objektivität, Transparenz und Ehrlichkeit der Werbung beachten. Du solltest nie übertreiben oder verschleiern.

Nur weil du selbst Erfolge mit einer bestimmten Therapieform oder einem Produkt erzielt hast, die nicht wissenschaftlich belegt sind, ersetzt das keine anerkannte wissenschaftliche Studie.

Rechtsexperte Marco Grünler

Was sind die Folgen, wenn ich dagegen verstoße?

Als Erstes musst du mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Die Abmahnung soll dir zeigen, dass du gesetzliche Regeln verletzt hast. Du hast dann die Möglichkeit, die Anklage ohne Gerichtsverfahren zu unterlassen und musst hierfür meist eine Unterlassungserklärung abgeben.

Weigerst du dich, kannst du auf Unterlassung verklagt werden oder es wird eine einstweilige Verfügung beantragt. Wenn es dann zu einem Gerichtsverfahren kommt, sind Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldbußen bis 50.000 Euro möglich.

Im Zweifelsfall absichern!

Auf der wirklich sicheren Seite bist du, wenn du deine Texte vor der Veröffentlichung von einer/m Anwalt:in prüfen lässt. Die Anwaltskosten lohnen sich schnell, wenn du bedenkst, dass du damit mögliche Abmahnungen verhinderst.

Zusammenfassung

Jetzt weißt du, wo du die wichtigsten Verordnungen und Gesetze zur Werbung als Heilpraktiker finden kannst.

Wichtig sind für dich vor allem das Heilmittelwerbegesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und die Berufsverordnung für Heilpraktikernen.

Außerdem sollte dir klar sein – Vorsorge ist besser als Nachsorge. Am sichersten ist es in rechtlichen Werbefragen also immer noch, wenn du dich von Expert:innen beraten lässt.

Ansonsten kannst du mit Geldbußen im Wert von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Aus diesem Artikel solltest du mitnehmen:

  • Die Vorschriften schützen vor allem deine Patient:innen
  • Deine Werbung sollte objektiv, transparent und ehrlich sein
  • Hole dir Hilfe von Fachpersonal

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