Was bedeutet das Bürokratieentlastungsgesetz III für dich?
Am 08. November 2019 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Das Gesetz soll vor allem KMU, also kleine und mittelständische Unternehmen, entlasten. Schön und gut – aber was genau bedeutet das jetzt für dich als Dienstleister? Das erklären wir dir jetzt, denn wir haben für dich die wichtigsten Punkte verständlich zusammengefasst.
Punkt 1: Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
Existenzgründer mussten bislang ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III reicht nun eine vierteljährliche Abgabe, wenn die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro nicht übersteigt. Diese Änderung gilt allerdings nur befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.
Punkt 2: Kleinunternehmerregelung
Viele Dienstleister nehmen vor allem in der Gründungsphase die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Auch hier gibt es Änderungen: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UstG wird nun von Unternehmen keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro (bislang 17.500 Euro) lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro (wie bislang) nicht übersteigen wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2020 und dürfte vor allem die Unternehmen freuen, die 2019 zwischen 17.500 und 22.000 Euro Umsatz gemacht haben.
Punkt 3: Änderungen für Arbeitgeber
Du bist keine One-(Wo)man-Show und beschäftigst Mitarbeiter? Dann könnten diese Aspekte des Bürokratieentastungsgesetztes III spannend für dich sein:
a) Du unterstützt deine Mitarbeiter mit speziellen bzw. Zuschüssen zu Gesundheitsleistungen? Der Freibetrag wird von 500 und auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben. Die Änderung gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
b) Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist ab 2020 eine Pauschalisierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent möglich. Das gilt bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Tag von 120 Euro (bisher: 72 Euro). Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 auf 15 Euro.
c) Und dann kommt noch die „Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ – heißt: In Zukunft sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters informieren.
Bürokratieentlastungsgesetz III und weitere Änderungen 2020
So viel zu den wichtigsten Punkten des Bürokratieentlastungsgesetzes III. Mehr dazu findest du hier auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Doch das ist noch nicht alles, was dich als Dienstleister 2020 erwartet. Hast du schon von der Kassensicherungsverordnung gehört? Und hast du schon alle erforderlichen Maßnahmen umgesetzt? Die wichtigsten Punkte findest du verständlich erklärt in unserem Blogartikel zur KassenSichV.